Patentanwalt Dr. Meitinger

Der Experte für Patente, Marken, Designschutz und Gebrauchsmuster

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Patent

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Die zündende Idee der Firmengründer ist typischerweise der Ausgangspunkt und das Herz des Start-Ups. Nutzen Sie die Vorteile des Patentrechts und sichern Sie Ihre Idee gegen Nachahmung durch große, bereits am Markt agierende Wettbewerber.


Der Schutz vor Nachahmern ist der eine wichtige Aspekt. Ein anderer ist, dass dem Start-Up auch ermöglicht werden muss, das zu tun, was die Idee ist. Auch für diesen Aspekt ist das Patentrecht ein wichtiges Hilfsmittel.


Ein Patent ist ein scharfes Schwert. Es gibt nahezu keine Möglichkeit, einen Patentinhaber daran zu hindern, sein Verbietungsrecht bis in die letzte Konsequenz durchzusetzen. Zwar gibt es grundsätzlich die rechtlichen Institute der Zwangslizenz und der Benutzungsanordnung, diese Instrumente werden aber nahezu nicht eingesetzt. Ein Patentinhaber kann daher frei um sein Monopolrecht verfügen. Ein geeignetes Patentportfolio stellt daher ein enormes Potential zur Absicherung des Wachstums eines Unternehmens dar.


Wie jedoch sollte ein entsprechendes Patentportfolio zusammengestellt werden bzw. welche Eigenschaften weist ein geeignetes Patentportfolio auf? Das absolut entscheidende Charakteristikum eines wertvollen Patentportfolios stellt die Nicht-Umgehbarkeit dar. Das Patentportfolio sollte derart ausgebildet sein, dass es einem Wettbewerber unmöglich oder nur unter erheblichen Anstrengungen möglich ist, die Kerntechnologie des Start-Ups nachzubauen.


Ein wichtiges Element eines Patentportfolios stellen Patente zu Verbesserungen, Ergänzungen oder Folgetechnologien dar. Also Patente, die ihren Ursprung in der Kerntechnologie haben, diese aber qualitativ oder ergänzend fortsetzen. Durch diese Weise werden Schutzrechte erzeugt, die ein Wettbewerber neben der geschützten Kerntechnologie zusätzlich umgehen muss, um schlussendlich mit der Kerntechnologie am Markt erfolgreich sein zu können.


Wird beispielsweise ein neuartiger Motor geschützt, dann sollten auch entsprechende Getriebe, die der Motor benötigt oder geeignete Fahrzeuge geschützt werden, um einem Wettbewerber den Einsatz des Motors unmöglich zu machen.


Sinnvoll ist ein ergänzender Schutz aber nur dann, wenn eine mögliche Verletzung auch erkannt werden kann. Ein Schutz eines Herstellverfahrens ist daher zu überdenken, da nicht sofort und jederzeit überprüfbar ist, wie ein Konkurrent ein Produkt herstellt. Ein Produkt selbst jedoch kann gekauft und dann analysiert werden, um eine mögliche Verletzung festzustellen.


Durch ergänzende Patente kann auch eine hohe Marktdurchdringung erzielt werden. Beispielsweise kann eine Maschine, die die Kerntechnologie verkörpert, sehr günstig angeboten werden und die notwendigen Verbrauchsmaterialien, die durch ein Folgepatent geschützt sind, können die Rentabilität sicherstellen.


Sie sollten außerdem im Auge haben, Ihrem Unternehmen die notwendige Beinfreiheit für ein Wachstum zu verschaffen. Recherchieren Sie daher möglichst früh nach möglichen Patenten, die für Sie hinderlich sein können. Sie werden sehen, es gibt bereits sehr viele technische Lösungsmöglichkeiten. Ausgehend von dem Rechercheergebnis sollten Sie Ihre Technologie entwickeln und durch patent absichern. So bewahren Sie sich davor, von fremden Patenten behindert zu werden. Stellen Sie fest, dass es Patente gibt, denen Sie nicht ausweichen können, sollten Sie mit den entsprechenden Unternehmen in Verhandlung über Lizenzen eintreten. Vorzugsweise können Sie Kreuzlizenzen erzielen, bei denen Sie die Erlaubnis erhalten, die fremden Patente zu nutzen und im Gegenzug kann das fremde Unternehmen Ihre Patente nutzen. Hier gilt jedoch: der First Mover ist im Vorteil. Das erste Unternehmen, das sich um eine lukrative neue Technologie kümmert und diese sich durch Patente schützen lässt ist im Vorteil.


Eine bestehende Patentanmeldung kann jederzeit durch Teilungserklärung gegenüber dem Patentamt faktisch dupliziert werden. Eine Teilungserklärung weist typischerweise denselben Offenbarungsgehalt wie die Ursprungsanmeldung auf. Durch eine Teilungserklärung liegen daher zwei voneinander unabhängige Patentanmeldungen vor, durch die auch unterschiedliche Gegenstände verfolgt werden können.

In einer globalen Wirtschaft ist der Schutz geistigen Eigentums sehr wertvoll. Dies gilt insbesondere für die Anfangszeit eines Startups, das eine pfiffige technische Idee realisieren möchte. Allerdings ist der Patentschutz teuer, insbesondere wenn ein Patentschutz im Ausland erforderlich ist. Das Programm „WIPANO“ (Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen) gibt finanzielle Hilfestellung bei der Entstehung, Ausarbeitung und der Verwertung von Erfindungen. Das Programm zeichnet sich daher durch einen umfassenden Ansatz aus. Es wird beispielsweise auch die Überführung neuester Forschungsergebnisse in Normen und Standards gefördert.

Hier erhalten Sie Informationen zum Wipano-Förderprogramm:

Wipano »


Sie haben eine frühere Patentanmeldung und wollen im Ausland eine sogenannte Nachanmeldung einreichen, also dieselbe Anmeldung auch außerhalb Deutschlands schützen? Dann sollten Sie eine sogenannte Priorität Ihrer Erstanmeldung in Anspruch nehmen. Hierzu müssen Sie Ihre Nachanmeldung innerhalb von einem Jahr beim ausländischen Patentamt einreichen. Außerdem müssen Sie dem ausländischen Patentamt die prioritätsbegründende Erstanmeldung bekanntgeben, und zwar innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung.

Es können eine offensive, eine defensive und eine fallweise Patentstrategie unterschieden werden. Eine offensive Patentstrategie wird verfolgt, wenn das Patentrecht in vollem Maße dazu genutzt wird, möglichst viele Neuerungen und Erfindungen zum Patent anzumelden. Eine defensive Patentstrategie wird verfolgt, wenn die Priorität ist, möglichst Handlungsfreiheit zu schaffen. Ein Mittel hierzu sind defensive Publikationen.

Es muss nicht immer ein Patent sein, selbst wenn eine Patentierbarkeit möglich wäre.

#1 Eine Verteidigung wäre zu teuer

Ein Patent muss eventuell verteidigt werden, was zu hohen Kosten führen kann. Insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung drohen hohe Kosten.

#2 Eine Veröffentlichung ist schädlich

Voraussetzung für einen Patentschutz ist die Veröffentlichung Ihrer Erfindung. Die Geheimhaltung Ihrer Erfindung ist damit vorbei. Es kann Fälle geben, bei denen die Geheimhaltung wichtig ist, da man davon ausgehen kann, dass Dritte niemals auf den Kern Ihrer Erfindung gelangen können. Insbesondere ist das der Fall, falls Sie der einzige Wissensträger sind.

#3 Die patentierte Erfindung kann umgangen werden

Ein Patent kann auch dann der falsche Weg sein, falls Ihre Erfindung durch ein Patent nicht umfassend geschützt werden kann. In diesem Fall gibt es Umgehungsmöglichkeiten. Ihr Patent bietet Ihnen daher keinen ausreichenden Schutz, sondern stellt vielmehr eine Anleitung dar, um Ihnen mit demselben Produkt Konkurrenz zu schaffen.

#4 Ihre Erfindung ist zu komplex für eine einzelne Patentanmeldung

Es kann der Fall gegeben sein, dass durch eine einzelne Patentanmeldung kein ausreichender Schutz möglich ist. Hier kann das Erfordernis der Einheitlichkeit gemäß Patentrecht problematisch sein. In diesem Fall ist es erforderlich, sehr viele Patentanmeldungen einreichen zu müssen, was hohe Kosten nach sich ziehen kann.

Viele glauben, dass Software keinesfalls patentrechtlich geschützt werden kann. Das stimmt nicht. Es sind aber Voraussetzungen zu erfüllen. Beispielsweise wäre es ausreichend, wenn die Software einen technischen Effekt dadurch erzielt, dass ein technisches Problem gelöst wird oder dass die Konzeption der Software auf technischen Erwägungen beruhen würde.

Warum eigentlich Patentschutz für Software?

Eine Software ist bereits durch das Urheberrecht geschützt. Warum sollte man daher auch noch einen zusätzlichen Schutz durch ein Patent anstreben? Der Grund ist der Schutzumfang des Urheberrechts. Das Urheberrecht schützt nur die konkrete Ausgestaltung, das heißt den konkreten Code, nicht jedoch die Konzeption oder die Idee der Software. Für den Schutz eines Buchs ist das Urheberrecht ausreichend, denn ändert man den Text eines Buchs, ist es nicht mehr das ursprüngliche Buch. Anders bei einer Software. Die Effekte einer Software können durch beliebig viele unterschiedliche Codes erzeugt werden. Wichtig daher ist es für einen Schutz einer Software, die wesentliche Idee zu schützen. Es besteht daher offensichtlich einen Bedarf an sogenannten Softwarepatenten. Der Gesetzgeber hat daher Softwarepatente auch nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen.

Was muss jetzt die Software aufweisen, um patentiert werden zu können?

Die Software muss einen technischen Beitrag leisten, beispielsweise dadurch dass ein technisches Problem gelöst wird oder dass die Software technische Überlegungen realisiert. Beispielsweise kann die technische Bearbeitung eines Bilds einer entsprechenden Software den notwendigen technischen Charakter verschaffen.

Ein Patent durchläuft verschiedene zeitliche Stationen. Ganz wesentlich ist die Unterscheidung des Schtzrechts als Patentanmeldung bis zur Erteilung und als Patent nach der Patenterteilung. Für den Antrag zur Prüfung der Patentanmeldung kann sich der Anmelder in Deutschland bis zu 7 Jahre Zeit lassen. Bereits davor werden die Anmeldeunterlagen und damit die technische Lehre der Erfindung veröffentlicht (Offenlegung), und zwar nach 18 Monaten. Ab dem zweiten Jahr für das dritte Jahr ist für jedes Jahr eine Jahresgebühr fällig.

Es gibt insgesamt sieben Schutzrechtsarten, die dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet werden können. Außer dem Urheberrecht werden alle Schutzrechtsarten beim Patentamt angemeldet. Eine Prüfung der Schutzrechtsarten erfolgt in unterschiedlichem Umfang. Ein Gebrauchsmuster wird vor seiner Registrierung nur auf formale Mängel geprüft. Eine Marke wird nur auf absolute Schutzhindernisse (Freihaltebedürfnis und Unterscheidungskraft) und nicht auf eine mögliche Verwechslungsgefahr mit älteren Marken geprüft. Die umfangreichste Prüfung führt das Patentamt bei Patenten durch. Hier erfolgt sowohl eine Prüfung auf formale Mängel als auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit.

Apps spielen eine immer wichtigere Rolle in unserem Leben. Es gibt Statistiken, die behaupten, dass jeder Bundesbürger im Schnitt 30 Apps auf seinem Handy hat. Aktuell sollen weit über 5 Millionen Apps verfügbar sein. Umso wichtiger ist die Fragestellung für einen Entwickler von Apps, ob seine geistige Arbeit rechtlich geschützt, insbesondere patentiert werden kann.

Patente für Apps?

Ist das Patentrecht denn für Apps zugänglich? Können Patente angemeldet werden, um Apps vor Nachahmern zu schützen? Hier muss das Kriterium der Technizität beachtet werden, das besagt, dass Erfindungen einen technischen Charakter aufweisen müssen, damit sie geschützt werden können. Software wird vom Patentrecht zunächst nicht als technisch angesehen. Allerdings gibt es doch Möglichkeiten, dass eine App durch ein Patent geschützt wird. Voraussetzung hierzu ist, dass die App eine technische Aufgabe löst. In diesem Fall kann das Verfahren geschützt werden, das der App zugrunde liegt. Ob nun tatsächlich diese Voraussetzungen vorliegen, muss in einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Allgemeine Regeln können kaum gegeben werden.

Urheberrecht für Apps?

Kommt ein Patentschutz nicht in Frage, können andere rechtliche Instrumente weiterhelfen. Beispielsweise findet das Urheberrecht Anwendung. Das Urheberrecht schützt das konkrete Werk, beispielsweise die konkrete Software, allerdings nicht das Verfahren oder die Idee. Wird daher die Idee genutzt, um eine Software zu erstellen, die zwar dasselbe bewerkstelligt, wie Ihre App, ist das Urheberrecht nutzlos. Wird hingegen Ihr Softwarecode kopiert, um die App zu erstellen, kann das Urheberrecht hilfreich sein.

Wie ist das mit dem Marken- oder Designrecht für Apps?

Sie können sich eine Marke für Ihre App schützen lassen. Unter einer Marke kann ein Text, beispielsweise „McPatent“, ein Logo oder eine Kombination aus beidem verstanden werden. Außerdem kann sich ein App-Entwickler das „eigentümliche“ Design seiner App schützen lassen. Ein Schutz kann jeweils länderspezifisch oder EU-weit erfolgen.

Was kostet das alles?

Ein Markenschutz für Deutschland kostet derzeit 290 Euro. Ein EU-weiter Schutz kostet 900 Euro. Nach Ablauf von 10 Jahren muss der Markenschutz durch die Entrichtung einer weiteren Amtsgebühr verlängert werden.

Nach dem §6 Satz 1 des Patentgesetzes gehört eine Erfindung dem Erfinder (und nur diesem). Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer ergibt sich hierdurch eine Unverträglichkeit mit dem Arbeitsrecht, denn natürlich erhebt der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Arbeitsleistung Erfindung. Immerhin hat er für die Arbeitsleistung durch das Gehalt des Arbeitnehmers bereits gezahlt. Es ergibt sich daher eine Kollision von zwei Gesetzen. Diese Kollision wird durch das Spezialgesetz für Arbeitnehmererfindungen aufgelöst. Demnach steht dem Arbeitgeber die Erfindung zu. Allerdings ergibt sich durch die Eigentumsübergabe an den Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Kompensation für den Arbeitnehmer.

Bei der Einführung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes war es dem Gesetzgeber bereits klar, dass die Bestimmung der Höhe der Erfindervergütung potenziellen Konfliktstoff darstellt. Er hat daher vorgesorgt und eine Stelle im Patentamt geschaffen, die einen Kompromiss und eine Schlichtung bei entsprechenden Zwistigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeiführen soll. Diese Stelle ist die Schiedsstelle des deutschen Patentamts. Die Schiedsstelle ist mit drei Personen besetzt: einem Juristen als Vorsitzenden und zwei Patentprüfern, die einen technischen Background aufweisen. Die Schiedsstelle unterbreitet an die Parteien Einigungsvorschläge. Werden diese von den Parteien angenommen, endet das Verfahren. Andernfalls gilt das Schiedsverfahren als gescheitert. Es bleibt dann nur noch der gerichtliche Weg.

Ein strukturiertes Patentmanagement kann in vier Phasen unterteilt werden. Zunächst ist die Erfindung anhand der Erfindungsmeldung zu bewerten. Es ist zu entscheiden, ob die Erfindung in Anspruch genommen werden soll bzw. sogar muss, da sie für den Betrieb einen hohen wirtschaftlichen Wert darstellt. In einer zweiten Phase sind geeignete Anmeldeunterlagen zu erstellen, die die Erfindung in allen Details genau und präzise beschreibt. Die Anmeldeunterlagen sind zusammen mit einem Antrag beim Patentamt einzureichen. Danach beginnt das Erteilungsverfahren, bei dem das Patentamt klärt, ob die Erfindung patentwürdig ist. In dieser Phase gilt es, einen möglichst großen Schutzbereich zu erzielen, damit Umgehungslösungen durch Wettbewerber verhindert werden können. In der letzten Phase ist das sich entwickelnde Patentportfolio zu managen. Insbesondere ist hierbei ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis anzustreben vor dem Hintergrund der Tatsache, Nachanmeldungen und jährlich steigende Jahresgebühren die Kosten für das einzelne Patent steigen lassen.

Haben Sie eine technische Erfindung und möchten Sie Ihre Erfindung schützen lassen, suchen Sie sich einen Patentanwalt. Beauftragen Sie nicht einen Rechtsanwalt. Rechtsanwälte haben typischerweise keine technischen Kenntnisse im Gegensatz zu einem Patentanwalt, der ein technisches Studium absolviert hat und daher gewohnt ist in technischen Sachverhalten sich zu Recht zu finden. Streben Sie einen Markenschutz oder einen Designschutz an, können Sie dagegen bei einem Rechtsanwalt sehr gut aufgehoben sein. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Rechtsanwalt ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist.

Versuchen Sie einen Patentanwalt in räumlicher Nähe zu finden. Manchmal kann es sinnvoll sein, sich persönlich zu treffen, um schwierige technische Sachverhalte Ihrem Patentanwalt zu erläutern.

Fragen Sie nach günstigen Tarifen für Start-ups. Oft bieten die Patentanwaltskanzleien Start-ups sehr preiswerte Angebote an. Außerdem ist die Erstberatung oft kostenlos.

Sehr wichtig ist, dass Sie den fachlich geeigneten Patentanwalt aussuchen. Liegt Ihre Erfindung in Bereich Chemie oder Pharmazie benötigen Sie einen Patentanwalt, der sich mit chemischen Formeln auskennt, also einen Chemiker oder Pharmazeuten (LifeScience-Patentanwalt). Andernfalls, falls also Ihre Erfindung aus dem Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik stammt, sind Sie bei einem Ingenieur oder Physiker gut aufgehoben (Nicht-LifeScience-Patentanwalt).

Bevor man eine Patentanmeldung beim Patentamt einreicht, sollte man sich über den möglichen Nutzen eines Patents Klarheit verschaffen. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Patentanmeldung auch Nachteile nach sich ziehen kann. Insbesondere unglücklich ist der Fall, dass zwar eine Patentanmeldung eingereicht wird, diese aber aius unterschiedlichen Gründen nicht zu einem Patent führt. In diesem Fall sind zwar die Kosten und die Mühen enstanden, ein verwertbares Patent steht aber nicht gegenüber. Als nachteilig kann gesehen werden, dass das Know-How veröffentlicht wird. Der Wettbewerb weiß daher, auf welchem Gebiet das eigene Unternehmen aktuell entwickelt. Andererseits können sich so für das eigene Unternehmen vorteilhafte Kooperationen dadurch ergeben, dass potentiellen Kooperationspartnern die Attraktivität des eigenen Unternehmens bekannt wird. Sicherlich sind die Kosten und der zeitliche Aufwand für ein Patent nicht zu vernachlässigen. Das Verfolgen einer Patentanmeldung bis zur erfolgreichen Patenterteilung erfordert einen hohen Einsatz.

Ein Gebruchsmuster sollte immer dann genutzt werden statt einem Patent falls bereits eine Veröffentlichung der Erfindung beispielsweise durch die eigene Website oder einen Vortrag erfolgte. In diesem Fall ist die generelle 6-monatige Neuheitsschonfrist des Gebrauchsmusters sehr vorteilhaft. Ansonsten ist festzustellen, dass die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters nur halb solange wie die des Patents ist. Außerdem kann ein Gebrauchsmuster nicht durch ein Prüfungsverfahren zu einem geprüften Schutzrecht erstarken. Es ist nur eine Recherche über den Gegenstand des Gebrauchsmusters, also seinen ersten Schutzanspruch, möglich.

Eine sinnvolle Strategie, um einen technologischen Vorsprung durch eine Patentstrategie zu bewahren, stellt die Palisadenstrategie dar. Hierbei wird eine grundlegende Technologie durch ein Pionierpatent geschützt. Durch den allgemeinen technologischen Fortschritt bzw. durch Zeitablauf kann es sich ergeben, dass das Pionierpatent keinen ausreichenden Schutz mehr bietet. Es ist daher ratsam, Folgeprodukte oder Folgetechnologien, die sich aus der technischen Lehre des Pionierpatents ergeben, ebenfalls patentrechtlich zu schützen. Hierdurch ergeben sich mehrere Wälle bzw. Palisadenanordnungen um die essentielle Technologie des eigenen Unternehmens.

Reichen Sie innerhalb von 12 Monaten nach einer ersten Patentanmeldung eine weitere Patentanmeldung ein, können Sie die Priorität der ersten Anmeldung in Anspruch nehmen. Hierdurch erbt Ihre Nachanmeldung den frühen Zeitrang Ihrer ersten Patentanmeldung. Dadurch kann Ihnen Ihre erste Patentanmldung bei der Beurteilung der Nachanmeldung auf Patentfähigkeit nicht im Wege stehen.

Nein. Es besteht keine Verpflichtung für Sie, einen Patentanwalt zu beauftragen, der Sie vor dem Patentamt vertritt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben bzw. ihr Unternehmen zumindest eine Niderlassung in Deutschland hat.

Allerdings sollte bedacht werden, dass eine Patentanmeldung mit großer Sorgfalt erstellt werden sollte. Hierzu ist eine entsprechende Expertise unbedingt erforderlich. Ansonsten drohen schwerwiegende Fehler, die formeller oder inhaltlicher Natur sein können. Fehler in der Patentanmeldung können in der Regel nicht mehr behoben werden. Das Ergebnis kann ein Patent mit nur sehr kleinem Schutzbereich und damit geringem Wert oder das komplette Scheitern des Erteilungsverfahrens sein.

Handelt es sich noch dazu um patentrechtlich schwierige Gegenstände, die patentiert werden sollen, sollte unbedingt ein einschlägig versierter Patentanwalt aufgesucht werden. Ein Beispiel hierfür sind Softwarepatentanmeldungen.

Ein Unternehmen sollte beim Abwägen des Risikos des Scheiterns und des eigenen zeitlichen Aufwands, der mit der Ausarbeitung einer professionellen Anmeldung verbunden ist, zum Schluss kommen, diese Tätigkeit einem erfahrenen Patentanwalt zu übertragen.

Sie sollten sich einen Patentanwalt nehmen, der sich für ihre Belange Zeit nimmt, Ihnen zuhört und ihre Fragen beantwortet. Es ist natürlich auch wichtig, dass Sie einen Patentanwalt beauftragen, der sich mit dem Gegenstand ihrer Erfindung auskennt bzw. zumindest die fachlichen Voraussetzungen dafür mitbringt. Ein Chemiker ist eventuell nicht der geeignete Fachmann, wenn es um eine elektronische Schaltung geht. Haben Sie eine Erfindung auf dem Gebiet des Maschinenbaus, der KFZ-Technik, der Medizintechnik oder der Elektronik sind Sie mit einem ingenieurwissenschaftlich oder physikalisch geschulten Patentanwalt sicherlich gut bedient. Streben Sie ein Softwarepatent an, sollten Sie einen dazu einschlägig versierten Patentanwalt suchen.

Eine wesentliche Voraussetzung für eine Patentierung ist die Neuheit der Erfindung. Betreten Sie mit ihrer Erfindung Neuland wäre es sinnvoll vor einer Anmeldung zumindest eine Kurzrecherche durchzuführen. Hierdurch können Sie vermeiden, dass Sie bereits Bekanntes zum Patent anmelden und schlussendlich nur unnötig Kosten erzeugen und Aufwand haben.

Fremde Patente oder Marken können dazu führen, dass der entsprechende Gegenstand oder die Marke nicht genutzt werden dürfen. Außerdem können Schadensersatzforderungen auf Sie zukommen. Sie sollten daher in den einschlägigen Registern nach fremden Patenten oder Marken recherchieren. Wir empfehlen, dass dies durch einen routinierten Patentanwalt durchgeführt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass relevante fremde Rechte übersehen werden.

Voraussetzung für ein Patentschutz ist, dass Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist. Erfinderisch meint, dass ein Durchschnittsfachmann Ihre Erfindung nicht als naheliegend ansieht.

Sie können keinen Schutz durch ein Patent für Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Formeln oder Computerprogramme erhalten.

Eine Patentanmeldung wird von einem Prüfer beim deutschen Patentamt sachlich geprüft, das heißt der Prüfer bewerten, ob die Erfindung neu ist und ob eine ausreichende erfinderische Tätigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, erfolgt die Patenterteilung. nach Erteilung des Patents beginnt eine 9-monatige Einspruchsfrist, während der Dritte Einspruch gegen Ihr Patent einreichen können.

Wird die Erfindung vom Patentamt zurückgewiesen, so kann dagegen Beschwerde vor dem Bundespatentgericht eingelegt werden. das Bundespatentgericht überprüft dann die Entscheidung des Patentamts, Ist aus Sicht des Bundespatentgerichts die Erfindung patentwürdig, erteilt das Bundespatentgericht das Patent für Ihre Erfindung.

Durch die Erstellung erhalten Sie bereits einen Schutz durch das Urheberrecht. Allerdings beschränkt sich der Schutz auf die konkrete Formulierung der Software. Die Idee oder das Konzept, auf dem die Software basiert, sind durch das Urheberrecht nicht geschützt.

Hat Ihre Software einen technischen Charakter, kommt ein Schutz durch ein Patent in Frage. Voraussetzung hierzu ist, dass die Software eine technische Aufgabe mit technischen Überlegungen löst.



Marke

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Rechte, die sich aufgrund der Inhaberschaft einer Marke ergeben, sind nicht unbegrenzt. Rechtlich wirksam auf Unterlassung und Schadesnersatz kann nur innerhalb gewisser Grenzen geklagt werden. Diese Grenzen ergeben sich aus der Verjährung, der Verwirkung und der Erschöpfung.


Eine Marke unterliegt einem faktischen Benutzungszwang. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eintragung der Marke sollten Sie die Benutzung Ihrer Marke zumindest aufgenommen haben. Andernfalls können Sie die Benutzung identischer oder ähnlicher Marken nicht mehr verhindern, da in diesen Fällen die Nichtbenutzungseinrede durchdringt.



Gebrauchsmuster

Eine Alternative zu einem Patent, um schnell einen vollwertigen Schutz zu erlangen, ist das Gebrauchsmuster. Allerdings können Sie keine Verfahren schützen lassen.zusätzlich ist nur eine maximale Schutzdauer von 10 Jahren vorgesehen. Das Patentamt prüft das Gebrauchsmuster nur nach formalen Aspekten, beispielsweise ob die Zeichnungen kopierfähig sind. Eine inhaltliche Prüfung ist nicht vorgesehen, was den schnellen Registrierungsvorgang innerhalb von wenigen Wochen erklärt. Ein besonderer Vorteil ergibt sich bei einem Gebrauchsmuster durch die allgemeine Neuheitsschonfrist. Das bedeutet, dass eine Veröffentlichung durch den Erfinder, beispielsweise auf einer website oder in einem Vortrag, bei der Prüfung auf neuheit und erfidnerischer Tätigkeit unberücksichtigt bleibt, wenn die veröffentlichung nicht länger als 6 Monate vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegt. Das Gebrauchsmuster weist daher eine allgemeine Neuheitsschonfrist auf, im Gegensatz zu einem Patent, das nur eine besondere Neuheitsschonfrist umfasst, falls insbesondere eine Veröffentlichung zum Nachteil und im Bewusstsein des Nachteils durch einen Dritten erfolgt.

Die Voraussetzungen für ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster sind grundsätzlich dieselben wie beim Patent. Allerdings werden die Neuheit und der erforderliche erfinderische Schritt vom Patentamt nicht geprüft vor der Eintragung des Gebrauchsmusters. Sie können allenfalls einen Antrag auf Recherche stellen, wodurch das Patentamt den relevanten Stand der Technik ermittelt, der zur Beurteilung der Erfindung auf Rechtsbeständigkeit zu berücksichtigen ist.

Außerdem ist ein Schutz eines Verfahrens durch ein Gebrauchsmuster ausgeschlossen. Es können nur Sachansprüche formuliert werden.

Ein weiterer Unterschied ist die kürzere Laufzeit. Ein Gebrauchsmuster kann maximal 10 Jahre aufrechterhalten werden. Ein Patent hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass angesichts der sehr hohen Jahresgebühren der letzten Jahre eines Patents die volle Laufzeit von Patenten nahezu nie ausgeschöpft werden.



Designrecht

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.



Vergütung des Arbeitnehmer-Erfinders

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Es gibt Richtlinien zur Berechnung der Erfindervergütung, die allgemein anerkannt sind. Demnach wird zunächst der Wert der Erfindung berechnet. Wird aufgrund der Erfindung ein zusätzlicher Jahresumsatz von 500.000 Euro erzielt und ist es üblich in der betreffenden Branche einen Lizenzsatz von 5% anzusetzen, so ergibt sich ein Wert der Erfindung von 25.000 Euro. Außerdem ist ein Anteilsfaktor zu bestimmen. Dieser Anteilsfaktor ergibt sich aus der Stellung der Aufgabe: wie hat sich die Aufgabenstellung ergeben? Wurde sie von dem Betrieb gestellt oder hat der Erfinder sich die Aufgabe selbst gestellt? Außerdem ist zu bewerten, wie die Lösung der Aufgabe erfolgte. Beruht die Lösung der Aufgabe auf üblichen Überlegungen oder verhalf das betriebliche Know-how zur Lösung. Als dritter Aspekt ist zu bestimmen, wie die Stellung des Erfinders ist. Ist er ein Ingenieur, dessen Aufgabe es gerade ist, erfinderische tätig zu sein oder kam ein Mitarbeiter in der Produktion auf die zündende Idee?

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz: die Erfindungen von Arbeitnehmern

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt das Verhältnis eines erfinderischen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Insbesondere wird das Eigentum an der entstandenen Erfindung bestimmt.

Was regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz genau?

Das ArbEG regelt die Diensterfindungen eines Arbeitnehmers. Hierbei wird insbesondere ein Interessenausgleich zwischen dem erfinderischen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber angestrebt. Ein Arbeitgeber ist berechtigt die Erfindung seines Arbeitnehmers zu beanspruchen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer durch die Abgabe des Eigentums an der Erfindung einen finanziellen Kompensationsanspruch. Der Arbeitgeber kann über „seine“ Erfindung nach Übergabe nach Belieben verfahren, zum Beispiel im eigenen Betrieb verwerten, verkaufen oder auslizenzieren. Andererseits ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet zumindest ein Patent anzumelden.

Wann ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz anzuwenden?

Das ArbEG ist nur anzuwenden, wenn technische Erfindungen vorliegen. Für Marken oder Designs ist das ArbEG nicht einschlägig. Außerdem kann das ArbEG nur angewandt werden, falls ein Arbeitnehmer eine Erfindung kreiert hat. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss sich in einer persönlich abhängigen Position zum Arbeitgeber befinden, in dessen Betrieb tätig und weisungsgebunden sein. Ein freier Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers und das ArbEG ist daher nicht einschlägig.

Wie erhält der Arbeitgeber die Erfindung?

Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung dem Arbeitgeber anzeigen und dieser ist dann berechtigt die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme kann stillschweigend erfolgen, und zwar dadurch, dass der Arbeitgeber die Erfindung benutzt bzw. zum Patent anmeldet.

Was muss die Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber enthalten?

Der Arbeitnehmer muss durch eine schriftliche Meldung, die Erfindungsmeldung, den Arbeitgeber über die Erfindung informieren. Die Erfindungsmeldung muss als solche kenntlich sein, das heißt der Arbeitgeber muss erkennen können, dass ihm die Entstehung einer Erfindung mitgeteilt werden soll. Zum anderen ist die Erfindung in allen Details zu erläutern. Der Arbeitnehmer muss die Erfindung derart umfassend erklären, dass der Arbeitgeber daran die Erfindung klar erkennt und bewerten kann, ob die Erfindung derart interessant für ihn ist, dass eine Inanspruchnahme sich für ihn lohnt. Hierzu muss der Arbeitnehmer den technischen Aufbau der Erfindung erläutern und außerdem darstellen, wie die Erfindung zustande gekommen ist, um damit beispielsweise zu offenbaren, in welcher Höhe eine Erfindungsvergütung bei Inanspruchnahme zu entrichten ist. Ist dem Arbeitnehmer ein relevanter Stand der Technik bekannt, ist dieser anzugeben, damit der Arbeitgeber den Wert und die Bedeutung der Erfindung richtig einschätzen kann. Außerdem ist anzugeben, welche Personen als Erfinder an der Erfindung beteiligt sind.

Nach Eingang der Erfindungsmeldung kann der Arbeitgeber noch innerhalb einer 2-Monats-Frist eine unklare Beschreibung der Erfindung bemängeln. Der Erfinder hat in diesem Fall eine klarere Beschreibung der Erfindung anzufertigen. Mahnt der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist eine mangelfreie Beschreibung der Erfindung an, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß. Der Arbeitgeber kann nach Ablauf dieser Frist nicht bemängeln, dass wichtige Informationen zur Bewertung der Erfindung gefehlt hätten.

Welche Schutzrechte muss der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme anmelden?

Nach der Inanspruchnahme der Erfindung muss der Arbeitgeber eine Patentanmeldung ausarbeiten und beim Patentamt einreichen. Alternativ kann eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden. Stimmt der Arbeitnehmer zu, kann die Erfindung einfach als Know-How des Betriebs genutzt werden, ohne eine Patentanmeldung oder eine Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt einzureichen. Allerdings muss in diesem Fall, dass die Erfindung als Betriebsgeheimnis genutzt wird, der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung anerkennen und den Erfinder so behandeln, als wäre eine Patentanmeldung eingereicht worden, das heißt, dass auch eine entsprechend (hohe) Erfindungsvergütung an den Erfinder zu bezahlen ist.

Was ist die Erfindervergütung?

Die Erfindervergütung stellt die finanzielle Kompensation für die Eigentumsübergabe an den Arbeitgeber dar. Der Arbeitnehmer soll für seine herausragende Leistung belohnt werden, dass er seinem Arbeitgeber eine patentwürdige Erfindung erarbeitet hat. Die Erfindervergütung ist nicht zu vergleichen mit der Lizenzgebühr eines freien Erfinders. Vielmehr soll die Erfindervergütung einen Anreiz zur schöpferischen Tätigkeit innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers darstellen. Eine Erfindervergütung wird nur dann fällig, falls die Erfindung tatsächlich für den Arbeitgeber wirtschaftlich wertvoll ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls der Arbeitgeber mit der Erfindung Umsätze oder Lizenzeinnahmen generieren kann. Eine Ausnahme stellen hierbei sogenannte Sperrpatente dar. Sperrpatente werden erworben, um Umsätze zu verhindern, und zwar die potentiellen Umsätze der Wettbewerber. Eine Vergütung von Sperrpatenten muss analog zu benutzten Patenten erfolgen.

Die Erfindervergütung ist nicht davon abhängig, dass das Patent erteilt wurde. Bereits ein angemeldetes Patent berechtigt einen Anspruch auf Erfindervergütung. Allerdings kann ein Abschlag erfolgen, der dem Risiko Rechnung trägt, dass die Patentanmeldung zu keinem Patent führt. Allerdings ist nach Erteilung des Patents dieser Abschlag in voller Höhe rückzuvergüten.

Wie wird die Erfindervergütung berechnet?

Die Bundesregierung hat bereits 1957 Richtlinien zur Vergütung erlassen, die mittlerweile allgemein anerkannt sind. Unser Erfindervergütungs-Kalkulator berücksichtigt diese Richtlinien.

Was ist die Schiedstelle?

Die Erfindervergütung stellt eine potentielle Konfliktgefahr für das Unternehmen dar. Die Bundesregierung hat daher zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Stelle geschaffen, die einen Kompromiss erstellen soll, um den Arbeitsfrieden im betreffenden Unternehmen zu wahren. Diese Schiedsstelle ist Teil des Patentamts und hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzustreben. Die Schiedsstelle wird nach Prüfung der Sachlage einen Einigungsvorschlag an die Parteien übermitteln. Wird dieser Vorschlag von beiden Seiten angenommen, gilt dieser wie eine Entscheidung eines Gerichts. Wird der Einigungsvorschlag abgelehnt, gilt das Verfahren vor der Schiedsstelle als gescheitert.

Erfindervergütung für erfinderische Arbeitnehmer

Zur Berechnung der Erfindervergütung eines Arbeitnehmers sind drei Faktoren zu beachten: Was hat den Erfinder veranlasst, welche Position nimmt der Erfinder ein und welche Rolle spielt das Know-How des Betriebs bei der Erzeugung der Erfindung.

Richtlinien zur Berechnung finden Sie hier »

Die Berechnung der Erfindervergütung eines erfinderischen Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht fixiert. Allerdings gibt es Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums, die allgemein anerkannt sind, und daher in der Regel angewandt werden. Die Berechnung der Erfindervergütung gemäß dieser Richtlinien kann dem Bild entnommen werden.