Patentstrategien.de

Patentanwalt Dr. Thomas Meitinger

Patentstrategien
Das Know-how zur
Wahl der richtigen Strategie


Patentanwalt
Dipl.Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH)
Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc.


Sofortkontakt: 0160-90117262
Email: info@patent247.de oder meitinger@meitingerip.de

Patentstrategien

Anmeldestratgien

Patent zum Angriff

wichtige Erfindungen

Keine Marke wegen Freihaltebedürfnis?

Designschutz - leicht gemacht!

Widerspruch gegen Marke - Was ist zu tun?

Das europäische Patentverfahren

Das deutsche Patentverfahren

Geheimhaltungs-Vereinbarung (NDA)

Arbeitnehmererfinder Teil1

Lizenzvereinbarung Teil 1

Patentstrategie für Erfinder

Lohnt sich ein Patent?

Wie schütze ich meine Idee?

Die Unionsmarke (EU)

  • Weitere Erklärvideos auf unserem Youtube-Kanal:Patent247

  • Erklärvideos zur Existenzgründung auf unserem Youtube-Kanal:Firma24-7

Übersicht:

Anmeldestrategie Teil 1: Teil 1

Anmeldestrategie Teil 2: Teil 2

Anmeldestrategie mit Priorität: Priorität

Patentstrategie französische Patentanmeldung: Französische Patentanmeldung

Herleitung des Begriffs der Strategie von von Clausewitz

Strategie


Die Unterscheidung zwischen offensiven und defensiven Patentstrategien

Offensive und defensive Patentstrategien


Welche Gründe gibt es typischerweise für das Aufstellen von Patentstrategien?

Gründe für Patentstrategien


Es werden fünf unterschiedliche Patentstrategien beschrieben

fünf Patentstrategien


Es wird die Strategie des Patentnetzes erläutert

Strategie des Patentnetzes


Macht es Sinn über eine Patentstrategie nachzudenken, wenn man mit seinem eigenen Unternehnmen ganz am Anfang steht? Sicherlich nicht. Es gibt schon einen frühesten Zeitpunkt für eine Patentstrategie, und der ist nicht zum Zeitpunkt Null.

Ab wann eine Patentstrategie?


Sollte ein Unternehmen, das neu in einen Absatzmarkt eintritt, zuvor das Feld patentrechtlich bestellen?

Globale Patentstrategie


Es werden die grundlegenden Patentstrategien für Startups besprochen. Lesen Sie den Artikel dazu:

Patentstrategie für Startups

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Copyright © MeitingerIP.de. Patentanwalt Dipl.Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Dr. Thomas Meitinger LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc. 2019
Sofortkontakt: 0160-90117262 Email: office@meitingerip.de